In dem entschiedenen Fall, dokumentierte der als Pharmareferent tätige Kläger eine Abwesenheitszeit für die Besuchstätigkeit bei Ärzten von 10 Stunden und 5 Minuten, während seine tatsächliche Abwesenheitszeit lediglich 6 Stunden und 45 Minuten betragen habe. Die unrichtige Dokumentation bewirke eine Erhöhung des Spesensatzes für diesen Tag von 4 Euro auf 12,50 Euro. An einem anderen Tag hat der Kläger unstreitig keine Arztpraxis aufgesucht, dennoch unter Angabe bestimmter Ärzte und Medikamentenmusterabgaben eine Abwesenheitszeit von 5 Stunden und 55 Minuten mit Spesenrelevanz angegeben. Der Kläger hat zu seiner Rechtfertigung im Rahmen der vor dem Kündigungsausspruch erfolgten Verdachtsanhörung gegenüber seinem Arbeitgeber nach vorheriger anwaltlicher Beratung angegeben, es sei üblich, sich ein Zeitpolster aufzubauen und an bestimmten Tagen außerhalb der üblichen Regelarbeitszeit zu arbeiten und sich dafür an anderen Tagen eine Gutschrift einzutragen, sodass die Gesamtarbeitszeit passe. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und erachtete die außerordentliche Kündigung für rechtmäßig.
Landesarbeitsgericht LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil LAG Berlin-Brandenburg 2 Sa 985 16 vom 14.10.2016