Gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) müssen die zwei unabhängigen Gutachten belegen, dass die Person seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren transsexuellen Vorstellungen entsprechend zu leben und sich dieses Zugehörigkeitsempfinden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird. Das OLG Hamm kam zu der Überzeugung, dass diese Regelung verfassungskonform und mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar sei. Die Begutachtung sei den betroffenen Personen nicht unzumutbar.
Normen: §1 Abs. 1, § 4 Abs. 3 TSG