Im vorliegenden Fall klagte ein Elternpaar, das jeweils sowohl die türkische als auch die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt. Aus religiösen Gründen hatten die Eltern ihre beiden Töchter nicht zum gemischten Schulschwimmen geschickt. Die schweizer Behörden teilten den Eltern daraufhin mit, dass eine Befreiung von der Teilnahmepflicht erst möglich sei, wenn die Mädchen älter sind. Sie schlugen dem Elternpaar zudem vor, dass die Mädchen während des Schwimmunterrichts einen Burkini tragen könnten. Nachdem das Paar seiner elterlichen Pflicht weiterhin nicht nachgekommen war, verhängte die Schulbehörde eine Geldstrafe in Höhe von umgerechnet ca. 1.300 Euro.
Der EGMR kam zu der Überzeugung, dass die Behörden rechtmäßig gehandelt hatten. Die Teilnahme am Schwimmunterricht helfe Kindern bei der sozialen Integration und sei außerdem förderlich für die Entwicklung und Gesundheit von Kindern. Die Pflicht zur vollständigen Teilnahme am Schulunterricht wiege höher als das religiöse Interesse der Eltern an einer Befreiung vom Schwimmunterricht.
Normen: Art. 9 MRK