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Praxistipps zum Thema Rechte und Pflichten der Jugendauszubildendenvertretung


30.09.2015

Rechte und Pflichten der Jugend- und Auszubildendenvertretung

1. Einleitung

Im Laufe der letzten Jahrzehnte haben sich die Strukturen bei der Ausbildung von jungen Menschen enorm verändert. Dieser Veränderung, die u.a. auf den unterschiedliche Interessenslagen zwischen erwachsenen Arbeitnehmern und Jugendlichen bzw. Auszubildenden beruhen, zollte der Gesetzgeber das Erste mal in den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts Rechnung, in dem er spezielle Regelungen bezogen auf Jugendliche bzw. Auszubildende in das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) einführte.  Diese wurden mit der Reform des BetrVG im Jahre 2001 weiter ausgebaut bzw. gestärkt. Kern dieser  Regelungen ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Die JAV ist nach § 60 Abs. 2 BetrVG die Vertretung von Jugendlichen unter 18 Jahren und der zur Berufsausbildung Beschäftigten unter 25 Jahren in einem Betrieb oder einer Behörde.  Die JVA  ist dabei eine zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretung, deren Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse explizit im Gesetz geregelt sind. Die JVA stellt allerdings kein selbstständiges, gleichberechtigtes Organ neben dem Betriebsrat dar. Es handelt sich vielmehr um ein zusätzliches Gremium durch das die besonderen Interessen junger Arbeitnehmer gegenüber dem Betriebsrat vertreten werden.

 

2. Voraussetzungen

Der Gesetzgeber hat im dritten Teil des BetrVG in den §§ 60 bis 73b BetrVG Regelungen über die Jugend- und Auszubildendenvertretungen festgelegt. Grundvoraussetzung  für die Wahl einer JAV, ist  dass im Betrieb, in dem eine solche gewählt werden soll, ein Betriebsrat existiert. Zusätzlich muss der Betrieb in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigten (§ 60 Abs. 1 BetrVG). Wahlberechtigte ist die oben beschriebene Gruppe. Dabei ist nach § 65 I BetrVG iVm. § 26 I BetrVG in gesonderten Wahlgängen ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu wählen.

 

3. Rechte

Die JAV hat verschiedene innerbetriebliche Rechte durch die sie in  der Lage ist, Ihre Interessen durchzusetzen.

a. Rechte gegenüber dem Betriebs- und Personalrat

aa) Teilnahme an Betriebs- bzw. Personalratssitzungen

Die JVA hat das Recht an jeder Sitzung des Betriebsrates durch einen Vertreter teilzunehmen. Insofern ist der Betriebsrat verpflichtet die JAV rechtzeitig durch Übersendung der Tagesordnung von der bevorstehenden Betriebsratssitzung zu informieren. Sofern der Betriebsrat einen Betriebsausschuss oder weitere Ausschüsse verfügt, besteht auch hierfür ein Teilnahmerecht. Ob die JAV einen Vertreter schickt, liegt in ihrem eigenen Ermessen,  weshalb eine frühzeitige umfassende Information durch den Betriebsrat gewährleistet sein muss.

 

bb) Teilnahme an Besprechungen zwischen Betriebs-/Personalrat und Arbeitgeber

Ein weiteres Teilnahmerecht kann bei der Durchführung von Besprechungen zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber besten. Dies ist nach § 68 BetrVG immer dann der Fall, wenn  Angelegenheiten zu Diskussion stehen die „besonders die in §60 Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmer“ betreffen.

 

cc) Mitbestimmungsrechte

Zusätzlich zu den Teilnahmerechten, besitz der JVA in Einzelfällen Mitbestimmungsrechte im Betriebsrat. Ein volles Stimmrecht besteht nach § 67 Abs.2 S.1 BetrVG, sofern die im Betriebsrat zu fassenden Beschlüsse überwiegend die jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden betreffen. Dies ist der Fall, wenn der konkrete Beschluss zahlenmäßig mehr Jugendliche bzw. Auszubildende unter 25 Jahren betroffen sind, als übrige Arbeitnehmer.

Wenn die Mehrheit der JAV-Vertreter einen Beschluss des Betriebsrats als erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen Jugendlicher bzw. die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Arbeitnehmern erachtet, so ist auf Antrag hin der Beschluss eine Woche auszusetzen, um in dieser Zeit zu versuchen, eine Verständigung zu erreichen.

 

dd) Initiativrecht

Die Jugend- und Auszubildenenvertretung kann für die Sitzung des Betriebsrates die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes beantragen, sofern dieser die besonders den Jugendlichen oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Arbeitnehmern Interessen betrifft. Weitere Voraussetzung, ist dass durch die JAV im Vorfeld eine Vorberatung stattgefunden hat. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Betriebsrat verpflichtet, den beantragten Beratungsgegenstand in der nächsten Sitzung zu behandeln.

Hinweis

Eine Möglichkeit bzw. ein Recht, eine Betriebsratssitzung zu beantragen bzw. zu erzwingen steht der JAV nicht zu.

 

ee) Aussetzungsrecht

Sieht die Mehrheit der Jugend- und Auszubildenenvertretereinen Beschluss des Betriebsrats als Beeinträchtigung wichtiger Interessen der in § 60 Abs.1 BetrVG genannten Arbeitnehmer, ist auf Antrag des JAV nach § 66 Abs. 1 BetrVG der Beschluss des Betriebsrats für eine Woche auszusetzen.Diese Woche soll eine Verständigung zwischen der JAV und dem Betriebsrat gegeben falls mit Hilfe der vertretenen Gewerkschaften ermöglichen.

Hinweis

Der Betriebsrat ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit den vorgetragenen Argumenten der JAV auseinanderzusetzen und über die Angelegenheit, unter Berücksichtigung der Einwände, erneut einen Beschluss zu fassen.

 

ff) Informationspflicht des Betriebsrats

Allgemeine

Der Betriebsrat ist nach § 70 Abs.2 Satz 1 BetrVG dazu verpflichtet die JAV „rechtzeitig und umfassend“ zur Durchführung ihrer Aufgaben zu Informieren, um so der JAV die Möglichkeit zu geben ihre Aufgaben ordnungsgemäß und sachgerecht zu erledigen. Diese mit der Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat vergleichbare Pflicht, hat der Betriebsrat ohne besonderen Antrag vorzunehmen.

Zusätzlich hat der Betriebsrat nach § 70 Abs.2 Satz 2 BetrVG auf Verlangen der JAV „die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung“zu stellen. Der JAV muss in die Lage versetzt werden, seine Beschlüsse auf der Grundlage der Unterlagen des Betriebsrates zu fassen.

Hinweis

Unter den Begriff der Unterlagensind nicht nur solche Unterlagen zu verstehen, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat zugeleitet hat, sonder auch alle Unterlagen die dem Betriebsrat auf andere Weise zugänglich gemacht wurden bzw. solche die sich der Betriebsrat selbst besorgt hat.

Besondere

Soll auf eigene Initiative des Betriebsrates eine Angelegenheit behandelt werden, welche die besonders den Jugendlichen oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Arbeitnehmern Interessen betrifft, soll der Betriebsrat nach § 67 Abs. 3 Satz 2 BetrVG die Angelegenheit vorab an die JAV leiten. Sinn dieser Vorschrift ist es, der JAV ein Vorbereitungsrecht einzuräumen, um im Zuge der Betriebsratssitzung in der Lage zu sein, die Interessen Ihrer Gruppe angemessen zu vertreten.

  • Teilnahme an erforderlichen Schulungen auf Kosten des Arbeitgebers
  • Teilnahme an Einstellungsgesprächen

 

b. Rechte gegenüber dem Betrieb

aa) Sprechstunde

Sind in einem Betrieb mehr als 50 der in § 60 Abs.1 BetrVG genannten Arbeitnehmer beschäftigt, kann die JAV nach § 69 BetrVG eine Sprechstunde während der Arbeitszeit einrichten. Die Sprechstunde dafür gedacht, dass die JAV im Gespräch mit den Betreffenden Arbeitnehmern über die spezielle Situationen am Arbeitsplatz informiert wird und so die Gelegenheit zu bekommen, die so gewonnen Erkenntnisse in ihre weiteren Beratungen bzw. Beschlussfassungen einzubeziehen oder in sachbezogen gegenüber dem Betriebsrat tätig zu werden.

bb) Versammlung

Die JAV hat das Recht im Einvernehmen mit dem Betriebsrat nach § 71 S. 1 BetrVG eine betriebliche Jugend- und Auszubildenenversammlung einzuberufen. Hierbei können zusätzlich zu den in § 70 BetrVG aufgeführten Themen, all tarif-. sozialpolitischen und wirtschaftlichen  Angelegenheiten behandelt werden.

cc) Schulungsanspruch

Mitglieder der JAV haben gem. § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG i.V. mit § 65 Abs. 1 BetrVG einen Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ohne Minderung ihres Entgelts.
Dieser Anspruch besteht ausschließlich für Veranstaltungen, deren Inhalt für die Arbeit der JAV wichtig ist und insofern für die JAV-Arbeit erforderliches Wissen vermittelt. Besonders zu berücksichtigen sind dabei die in der Regel altersbedingten geringeren Kenntnisse der JAV-Mitglieder, die nur durch Schulungs- und Bildungsmaßnahmen gefördert werden können.

Hinweis

Der Beschluss über die Teilnahme an einem Seminar muss vom Betriebsrat (nicht von der JAV) gefasst werden.

 

4. Pflichten

Die Pflichten der JAV umfassen nach § 61 Abs. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) alle Angelegenheiten sozialer, personeller oder wirtschaftlicher Art, die die Jugendlichen und Auszubildenden im Betrieb direkt oder indirekt berühren.

Das beinhaltet im Wesentlichen:

  • Maßnahmen zu beantragen, die den Jugendlichen und Auszubildenden dienen.
  • die Anwendung geltender Gesetze und Verträge zu kontrollieren.
  • Anregungen von jugendlichen Arbeitnehmer/-innen und Auszubildenden entgegen zu nehmen und eine qualifizierte Ausbildung durchzusetzen.
  • Maßnahmen zur Integration von Jugendlichen und Auszubildenden ausländischer Herkunft zu beantragen.

 

a) Kontrollpflicht

Rechtsvorschriften, die Jugendliche und Auszubildende betreffen, müssen in der Dienststelle eingehalten werden. Darüber zu wachen gehört ebenso zu den Rechten, wie zu den Pflichten einer JAV (§ 61 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG). Unter diese Vorschriften fallen:

  • das Berufsbildungsgesetz (BBiG), Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), Bundesbeamtengesetz (BBG)
  • die Ausbildungsordnung, der Ausbildungsrahmenplan
  • die Mantel- und Ausbildungsvergütungstarifverträge
  • die Dienstvereinbarungen zur Arbeits- und Ausbildungszeit, zur Fahrkostenerstattung etc.
  • die Unfalllverhütungsvorschriften

Die Überwachung dieser Vorschriften und gesetzlichen Regelungen kann eine JAV selbständig durchführen, z.B. mit einer Betriebsbegehung.

Stellt sie Verstöße gegen geltende Rechte oder Vorschriften fest, muss sie sich zunächst an den PR wenden. Nur dieser kann die Einhaltung der Rechte bei der Dienststellenleitung einfordern.

 

b) Geheimhaltungspflicht

Alle Mitglieder und Ersatzmitglieder der JAV sind nach § 10 Abs. 1 BPersVG  verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.

Mit der Geheimhaltungspflicht soll dafür gesorgt werden, dass die JAV alle für ihre Arbeit relevanten Informationen erhält - auch wenn sie brisant sind.

 

aa) Keine Geheimhaltung gegenüber anderen JAV-Mitgliedern

Es besteht keine Geheimhaltungspflicht gegenüber anderen JAV-Mitgliedern oder Mitgliedern anderer Organe und Institutionen, die unter § 10 Abs. 1 BPersVG aufgeführt sind. Die JAV-Mitglieder haben sogar die Verpflichtung, sich gegenseitig geheimhaltungsbedürftige Informationen mitzuteilen. Nur auf dieser Grundlage kann eine JAV kompetente Entscheidungen treffen.

 

bb) Persönlichkeitsschutz

Unabhängig von Geheimhaltungspflichten zu betrieblichen Tatsachen bestehen für die JAV-Mitglieder auch die Verpflichtungen des Persönlichkeitsschutzes. Die  JAV-Mitglieder müssen vertrauliche Angaben über Beschäftigte geheim halten, wenn sie diese im Rahmen ihrer JAV-Tätigkeit erhalten haben. Diese Regelung betrifft insbesondere die Weitergabe an die Dienststellenleitung, Vorgesetzte und an andere Beschäftigte.

 

cc) Keine generelle Schweigepflicht bei JAV- und Personalratssitzungen

Zum Inhalt der Sitzungen besteht keine generelle Schweigepflicht. Aus den Aufgaben des PR oder der JAV kann sich aber eine Verschwiegenheitspflicht gegenüber den Arbeitgebern ergeben, um z.B. das Vorgehen des PR oder der JAV gegenüber der Dienststellenleitung nicht zu gefährden.

Achtung

Zusätzlich zu den oben Dargestellten generellen Rechten und Pflichten die der Jugend- und Auszubildendenvertretung als Gremium innewohnen, hat der Arbeitgeber besondere Schutzregeln für die einzelnen, gewählten Mitglieder der JVA zu beachten.

Zunächst verpflichtet der § 78a Abs. 1 BetrVG den Arbeitgeber, der ein JAV-Mitglied nach erfolgreicher Ausbildung nicht übernehmen will, die dem Auszubildenden rechtzeitig vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses mitzuteilen.

Beantragt ein JAV-Mitglied innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung seines Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit, kommt dies zustande. In diesem Fall kann gemäß § 78a Abs.4 BetrVG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis lediglich durch ein Gericht verhindert bzw. wieder aufgelöst werden.

 

Rechtsanwältin für Arbeitsrecht, Sandra Schmitz

 
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